Satzung
§1 Name, Sitz und Zweck des Verbandes
§2 Gemeinnützigkeit
§3 Mittel
§4 Ausgaben
§5 Auflösung des Verbandes
§6 Mitgliedschaft
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
§8 Mitgliedsbeitrag
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§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§10 Organe des CIV Ba-Wü e.V.
§11 Die Mitgliederversammlung
§12 Vorstand
§13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
§14 Wahl des Vorstandes
§15 Geschäftsführung
§16 Rechnungsprüfer
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§ 1
Name, Sitz und Zweck des Verbandes
- Der Cochlear Implant Verband Baden-Württemberg e.V., Abkürzung: CIV Ba-Wü e.V., mit Sitz in 70601 Stuttgart, Postfach 750148, verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Wahrung der gesundheitlichen und sozialrechtlichen Belange gehörloser und ertaubter Kinder und Erwachsener, deren Hörvermögen durch ein Cochlear Implant (CI) verbessert wurde oder verbessert werden soll.
- Der Satzungszweck ist verwirklicht, insbesondere durch
- Einrichtung zur prä- und postoperativen Betreuung aller betroffenen Personen, diese zu schaffen und zu unterhalten bzw. zu betreiben und zu fördern;
- Förderung der übergeordneten Belange der betreffenden Personen, die mit einem CI versorgt worden sind und versorgt werden wollen;
- Förderung sämtlicher Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Fortentwick- lung dienen und das Hörvermögen der betroffenen Personen wieder herstellen bzw. verbessern;
- Durchführung von Informationsveranstaltungen für Betroffene, Eltern von CI-Kindern, Ärzte, Techniker und Pädagogen sowie für sonstige interessierte Personen;
- Information der Öffentlichkeit über den CIV Ba-Wü e.V., seine Ziele, Arbeit und Ergebnisse;
- Intensivierung und Förderung der Kontakte zu und unter den Mitgliedern
- Der Verband erkennt die Satzung der Deutschen Cochlear Implant Gesellschaft DCIG e. V. an.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3
Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Ausgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Auflösung des Verbandes
- Wird mit der Auflösung des Verbandes nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- 3. Das Vereinsvermögen sollte bei Auflösung an eine gemeinnützige Einrichtung fallen, die sich um die Wiederherstellung des Hörvermögens Ertaubter bemüht.
§ 6
Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person. Es muß die Ziele des Vereins unterstützen. Für beschränkt Geschäftsfähige ist der Aufnahmeantrag von seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, der sich damit auch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des CIV Ba-Wü e.V.. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
- Zum Ehrenmitglied des Verbandes kann der CIV Ba-Wü e.V. durch den Vorstand Personen benennen, die sich um Zwecke des Verbandes besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod einer natürlichen oder der Liquidation einer juristischen Person, ferner durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verband. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des CIV Ba-Wü e.V.. Der Austritt kann nur zum Schluss des laufenden Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand des CIV Ba-Wü e.V. erklärt werden, wenn dieser mit Zweidrittelmehrheit des Gesamtvorstandes festgestellt hat, dass die weitere Mitgliedschaft dem Ansehen oder dem Interesse des Verbandes schaden würde. Ferner kann der Ausschluss durch den Vorstand erklärt werden, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand ist und diese Maßnahme zuvor angekündigt worden ist. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens erhalten.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
- Die ordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag an den CIV Ba-Wü e.V. zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des CIV Ba-Wü e.V. festgesetzt wird. Der Vorstand des CIV Ba-Wü e.V. ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder zu erlassen.
- Das Geschäftsjahr ist deckungsgleich mit dem Kalenderjahr.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Falls die Satzung der DCIG e. V. einen an die DCIG abzuführenden Anteil festsetzt, wird er gemäß der DCIG-Satzung abgeführt.
- Der Bezug des Vereinsorgans "Schnecke" ist in den Mitgliedsbeiträgen enthalten.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind - ebenso wie die interessierte Öffentlichkeit - berechtigt, an den Informationsveranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, seine Einrichtungen und seine Beratung zu nutzen und zu besuchen.
- Die Mitglieder befolgen die Satzung und die satzungsgemäß getroffenen Beschlüsse.
- Ordentliche Mitglieder des CIV Ba-Wü e.V. zahlen jährlich die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge.
- Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Für ein beschränkt geschäftsfähiges Mitglied kann das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.
- Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt.
§ 10
Organe des CIV Ba-Wü e.V.
Organe des CIV Ba-Wü e.V. sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Regionalverbandes Baden-Württemberg. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen und ist ferner einzuberufen, wenn sie mindestens von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes beim Vorstand beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich einberufen, wobei weder der Tag der Absendung noch der Versammlung mitzuzählen sind. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen 14 Tage vor dem Versammlungsdatum in schriftlicher Form beim Vorstand eingehen.
- Eine außerordentliche Versammlung ist außerdem unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen einzuberufen, wenn dringende Verbandsinteressen dies erfordern.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Stimmrechtsausübung ist in § 7 geregelt.
- Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer abzuzeichnen ist.
- Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- Wahlen des Vorstandes, der zwei Kassenrevisoren;
- Satzungsänderungen; diese bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages pro Jahr;
- Entgegennahme der Jahresberichte;
- Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes;
- Entscheidung über Einzelausgaben, die den Betrag von 10.000 Euro übersteigen, sowie Grundstücksgeschäfte;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Auflösung des Vereins
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. Der Kandidat, der die höchste Stimmenzahl erreicht, hat die Wahl für sich entschieden.

1. Der Vorstand des CIV Ba-Wü e.V. im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, einem Kassenwart und
einem Schriftführer.
§ 13
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung;
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 14
Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird aus der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Stehen mehr als zwei Kandidaten für ein Amt zur Wahl, ist derjenige gewählt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.
- Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet jegliches Amt im Verein.
- Wenn ein oder mehrere Vorstandspositionen nicht besetzt sind, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, Mitglieder in das jeweilige Amt zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 15
Geschäftsführung
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, welcher gem. § 30 Abs. 1 BGB als besonderer Vertreter den Verein nach außen allein vertretungsberechtigt vertritt. Der konkrete Aufgabenbereich ist bei der Bestellung festzulegen und in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 16
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung kann zwei Rechnungsprüfer wählen, die die Kassenführung des Vereins überwachen. Eine Überprüfung hat dann mindestens einmal im Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Über das Ergebnis ist vor der Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Verabschiedete Satzung der Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26.02.2000 in Karlsruhe nach der eingereichten Vorlage vom 11.11.1999.
Stuttgart, den 27.03.2000
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